Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge „pro Brandenburg e. V.“
Der Verein PRO BRANDENBURG e.V. ist aus gutem Grunde im Sinne des Steuerrechts kein gemeinnütziger Verein! Aufgabe des Vereins ist, dem Land selbstlos zu dienen, aber keine Almosen hierfür zu empfangen. Gemäß seiner Satzung hat es sich der Verein PRO BRANDENBURG e.V. zu seiner Aufgabe gemacht, die Zukunftsfähigkeit der Region Brandenburg durch Unterstützung des Wissenschafts-, Wirtschafts- und Innovationsstandortes einschließlich seiner Bildungs- und Kulturwerte zu fördern, dies mit dem Ziel, einen Beitrag zum notwendigen Strukturwandel in der Region zu leisten.
Unternehmer, Wissenschaftler und „Köpfe des Landes“ kommen im Verein PRO BRANDENBURG e.V. zusammen, um durch Förderung des Erfolges der Brandenburger Unternehmen das vorgenannte Ziel zu erreichen. Der Verein erfüllt seinen Zweck vornehmlich mit der Durchführung und Unterstützung gemeinsamer Projekte in Kooperationen mit der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH sowie staatlichen Institutionen wie der Staatskanzlei und deren Vertretung beim Bund in Berlin wie auch mit anderen Kooperationspartnern, stets zum Wohle des Landes. Der Verein PRO BRANDENBURG e.V. verfolgt hierdurch die Stärkung des Wirtschafts- und Industriestandorts Brandenburg, Entwicklung eines innovativen Mittelstandes, technologieorientierte Existenzgründungen, sowie die Bereiche Außenwirtschaft und Standortmarketing.
Die Vorhabenplanung schließt aus, dass die Beiträge aus gesellschaftlichen Gründen, wie z. B. zur Förderung der allgemeinen Geselligkeit, geleistet werden. Aufwendungen für den Verein sind daher als Betriebsausgaben dieser Unternehmen absetzbar. Für rein privat tätige Personen gilt das nicht. Damit sind die Voraussetzung, die der Bundesfinanzhof (BFH GrS 2/82 v. 21. 11. 1983) für den Abzug von Mitgliedsbeiträgen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern als Betriebsausgaben voraussetzt, und zwar
- objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb oder der freien Berufsausübung und
- subjektiver dem Betrieb oder der freien Berufsausübung zu dienen bestimmt sind,
erfüllt.
Nicht erforderlich ist, dass der Aufwand im Ergebnis auch dem Betrieb oder der freien Berufsausübung dient.