Satzung

Satzung pro Brandenburg e.V.

§ 1    Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „pro brandenburg e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.

§ 2    Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3    Eintragung

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 4    Zweck des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung der Zukunftsfähigkeit der Region Brandenburg durch Unterstützung des Wissenschafts-, Wirtschafts- und Innovationsstandortes einschließlich seiner Bildungs- und Kulturwerte mit dem Ziel, einen Beitrag zum notwendigen Strukturwandel der Region zu leisten.

Die Zukunftsfähigkeit der Region Brandenburg hängt ab vom Erfolg der in Brandenburg tätigen Unternehmer. Aus diesem Grunde schließen sich Unternehmer, Wissenschaftler und weitere Persönlichkeiten in diesem Verein zusammen, um durch Förderung des Erfolges der Brandenburger Unternehmen das vorgenannte Ziel zu erreichen.

(2)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen, die das Interesse für die Region Brandenburg wecken, für die unternehmerisch im Land Brandenburg Tätigen werben und gleichzeitig die Zusammenarbeit mit dem Land Berlin weiterentwickeln, durch Herausgabe von Informationen über den Zukunftsstandort Brandenburg sowie durch Förderung und Pflege des Gedankenaustausches aller an der Zukunftsfähigkeit der Region Interessierten.

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

(a)    durch Tod bzw. Auflösung oder Löschung bei juristischen Personen

(b)    durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem der Austritt erklärt worden ist.

(c)    durch Ausschluss. Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 7    Beitrag

(1)    Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2)    Die Höhe des Mitgliedsbeitrags kann für unterschiedliche Mitgliedergruppen differenziert festgesetzt werden, z.B. für natürliche Personen und Unternehmen in unterschiedlicher Höhe.

§ 8    Organe und Beratungsgremien

(1)    Organe des Vereins sind

a)    die Mitgliederversammlung,
b)    der Vorstand.

(2)    Der Vorstand kann einen Geschäftsführer benennen, der besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB ist. Seine Aufgaben sind in § 13 der Satzung festgelegt.

(3)    Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung des Tagesgeschäfts eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Geschäftsstelle wird von dem Geschäftsführer geleitet. Rechte und Pflichten der Geschäftsstelle und des Geschäftsführers werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung festgelegt.

(4)    Zur Begleitung der Arbeit des Vereins, insbesondere für Anregungen in Grundsatzfragen, wird ein Kuratorium eingerichtet (§ 14).

§ 9    Die Mitgliederversammlung

(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
b)    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr
c)    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
d)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins
e)    Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder nach etwaigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung vorgelegt werden
f)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 10    Einberufung, Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2)    Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß Absatz 1 muss der Vorsitzende des Vorstands eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder vom Vorstand verlangt wird. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder, bei deren Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(4)    Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind im Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und muss allen Mitgliedern übermittelt werden.

(5)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, außer im Falle des § 16 Absatz 1.

(7)    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der vertretenen Mitglieder. Abweichend hiervon bedürfen Beschlüsse in den Fällen des § 4 sowie des § 9 Abs. 2 Buchst. a) und d) einer Zweidrittel-Mehrheit der vertretenen Mitglieder.

§ 11    Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus bis zu 6 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern.

(2)    Das Amt des Vorsitzenden soll mit einer Führungskraft aus den Reihen der regionalen Wirtschaft besetzt werden.

(3)    Die Ämter der stellvertretenden Vorsitzenden sollen zum einen mit einer Person aus der Wissenschaft und Forschung sowie zum anderen mit einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens aus der Region Brandenburg besetzt werden.

(4)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

(5)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während einer Amtsperiode aus, so ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger entsprechend der oben genannten Maßgaben zu wählen. Bis zur Mitgliederversammlung, in der ein Nachfolger gewählt wird, kann der Vorstand einen Nachfolger kommissarisch bestellen.

§ 12    Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

(1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführer zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

a)    Aufstellung des Haushaltsplans
b)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c)    Überwachung der Tätigkeit des Geschäftsführers
d)    Erstellung des Jahresberichts.

(2)    Der Vorstand beschließt in eigener Zuständigkeit im Rahmen des Haushaltsplans über Vorhaben des Vereins.

(3)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden.

(4)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Durchführung der Beschlussfassung, die schriftliche Erfassung und die Sitzungsleitung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 13    Geschäftsführung

(1)    Der Geschäftsführer vertritt den Verein in seinem Aufgabengebiet nach außen.

(2)    Der Geschäftsführer hat die Interessen aller Vereinsmitglieder entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane wahrzunehmen.

(3)    Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Schatzmeister abgeschlossen.
(4)    Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil, soweit diese nicht im Einzelfall etwas anderes beschließen.

§ 14    Kuratorium

(1)    In das Kuratorium werden Personen berufen, die aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit öffentliche Vorbildfunktionen haben. Weiter können Persönlichkeiten, die für die Entwicklung des Landes Brandenburg von Bedeutung und außerdem bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern, in das Kuratorium gewählt werden.

(2)    Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand berufen. Ist ein Ehrenvorsitzender des Vereins bestellt, gehört dieser kraft seines Amtes dem Kuratorium an.

(3)    Der Vorsitzende des Kuratoriums wird aus der Mitte des Gremiums im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins gewählt.

(4)    Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

§ 15    Rechnungsprüfung

(1)    Ein Rechnungsprüfer sowie ein stellvertretender Rechnungsprüfer werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben nach eigenem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstands beschließt, und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

(2)    Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderungen alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(3)    Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich zur Prüfung durch die Rechnungsprüfer des Vereins die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens beschließen.

§ 16    Auflösung und Zweckänderung des Vereins

(1)    Der Verein kann durch Beschluss von drei Viertel aller Mitglieder aufgelöst werden.

(2)    Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, hat in schriftlicher Form unter besonderem Hinweis auf den Antrag zur Auflösung zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Einladung gilt als nachgewiesen, wenn der Vorstand vor der Mitgliederversammlung eine entsprechende Erklärung abgibt.

(3)    Wird in dieser Mitgliederversammlung die Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss kann dann mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(4)    Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH, Babelsberger Str. 21, 14473 Potsdam.

(5)    Es sind zwei Liquidatoren zu bestellen, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Potsdam, den 28. November 2018